Trennung / Scheidung
Gerade wenn es um Kinder, aber auch um die wirtschaftliche Existenz geht, ist es unserer Kanzlei ein Anliegen, bei Wahrung der Interessen unserer Mandanten einen nicht endenden Rosenkrieg zu vermeiden und unseren Mandanten zu einem Neubeginn zu verhelfen. Daher liegt unser Schwerpunkt auch in der außergerichtlicher Konfliktlösung.
Es gibt zwei Arten von Scheidungen, die einvernehmliche und die sogenannte streitige Scheidung. Den Regelfall bildet die einvernehmliche Scheidung. Hier muss sich das Ehepaar über Obsorge hinsichtlich gemeinsamer Kinder, Besuchskontakte, Unterhalt bzw. Alimente und Vermögensaufteilung einig werden.
Die Alternative bildet die streitige Scheidung, die durch eine Scheidungsklage eingeleitet wird. Einigen sich die Ehegatten auch im Laufe eines Scheidungsverfahrens nicht auf eine einvernehmliche Scheidung, spricht das Gericht aus, ob die Ehe geschieden wird, und wer allenfalls an der Zerrüttung der Ehe schuld trägt.
Dies hat wiederum Einfluss auf den nachehelichen Unterhalt. Die sonstigen Scheidungsfolgen (Kinder, Vermögensaufteilung, etc.) sind mangels Einigung wieder in gesonderten Verfahren zu klären. Eine kompetente Rechtsberatung und Vertretung in dieser – auch emotionalen – Ausnahmesituation kann sohin langwierige Verfahren, Nerven, Geld und Zeit ersparen.
Wir beraten Sie gerne im Falle einer Trennung, aber auch schon bei Partnerschafts- oder Eheverträgen, um allfällige Streitpunkte von vornherein zu vermeiden.
Kontaktieren Sie uns und Sie erhalten ehestens einen Besprechungstermin.
Wie geht es mit den Kindern weiter? Wie hoch ist der Unterhalt? Muss ich Alimente zahlen? Wie wird Vermögen aufgeteilt? Was ist mit meinem Ersparten?
SCHEIDUNG FRAGEN & ANTWORTEN
Kinder haben ein Recht auf ihre Eltern. Dies gilt auch, wenn die Eltern getrennt leben. Das Gesetz sieht vor, zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zum anderen Elternteil beeinträchtigt.
Diese sogenannte „Wohlverhaltensklausel“ trifft besonders jenen Elternteil, bei dem das Kind wohnt und der aufgrund seiner Position besonders die Möglichkeit hat, die Beziehung des Kindes zu anderen zu fördern oder zu stören.
Jeder Elternteil hat daher herabwürdigende oder beleidigende Äußerungen oder gar Gewalttätigkeiten gegenüber dem anderen Elternteil, aber auch Vereinnahmungen, Aufwiegelungen oder Aufhetzungen des Kindes, Versuche, über das Kind Einzelheiten des Privatlebens des anderen Elternteils oder der mit der Obsorge betrauten Person zu erfahren, auf diese Lebensverhältnisse Einfluss zu nehmen und Ähnliches zu unterlassen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadenersatzverpflichtungen oder gar zum Entzug der Obsorge führen.