Familienrecht
Das Familienrecht ist ein besonders sensibler Bereich. Hier geht es insbesondere um Rechte zwischen Eltern und Kindern, Ehegatten und Lebensgefährten. Besonderes Feingefühl bedarf es bei bestehenden Konflikten, etwa im Zusammenhang mit Besuchsrechten oder Unterhalt, zumal hier oft Emotionen und persönliche Beziehungen mehr als Rechtsansprüche im Vordergrund stehen. Auch das sogenannte Kindeswohl und dessen Interpretation steht gerne im Mittelpunkt der Betrachtung.
Ein großer Teil unserer beratenden Tätigkeit beschäftigt sich damit, potentielle Konfliktpunkte von vornherein zu vermeiden. Auch wenn es für den einzelnen oft ein unangenehmes Thema sein mag, ist es meist sinnvoll, für den Fall einer Trennung/Scheidung – mag dieses Thema auch noch so fern liegen – Vorsorge zu treffen.
Erstellung von Eheverträgen und Partnerschaftsverträgen / Vertretung in Obsorgeverfahren / Kindes- und Ehegattenuntererhalt / Mediation
FAMILIENRECHT FRAGEN & ANTWORTEN
Bei nicht ehelichen Kindern kommt sie grundsätzlich allein der Mutter zu, es sei denn, die Eltern vereinbaren gerichtlich eine gemeinsame Obsorge. Bei ehelichen Kindern sind beide Elternteile obsorgeberechtigt. Dann gilt jedoch nach außen das Prinzip der Einzelvertretung, d.h., dass jeder Elternteil das Kind nach außen hin vertreten kann, auch wenn der andere nicht einverstanden ist. Jeder Elternteil kann das Kind ärztlich behandeln lassen, an einer Schule anmelden oder einen Pass beantragen.
Ausnahmen von diesem Grundsatz besteht lediglich in äußerst wichtigen Angelegenheiten, wie Namensänderung, Lehrvertragabschluss, Änderung der Staatsangehörigkeit. Der Kontakt zum Kind ist keine Frage der Obsorge. Dies wird über das Besuchsrecht geregelt, das grundsätzlich – unabhängig von alleiniger oder gemeinsamer Obsorge – jedem Elternteil zusteht.
Von diesem Grundsatz gehen zwar viel Eheleute aus, aber ist dies von der Rechtsordnung auch so vorgesehen? In Österreich gilt das System der Gütertrennung. Demnach bleibt jeder Eigentümer des Vermögens, das in die Ehe eingebracht oder während der Ehe erworben wurde. Jeder verwaltet das eigene Gut selbst und haften nur für die eigenen Schulden. Man kann also z.B. sein Fahrzeug auch ohne Zustimmung seines Ehepartners verkaufen. Die Schulden aus einem Kredit hat grundsätzlich nur derjenige zu begleichen, der den Kreditvertrag abgeschlossen hat, es sei denn, der andere erklärt ausdrücklich eine Mithaftung.
Durch einen Ehepakt kann eine davon abweichende Gütergemeinschaft über das ganze Vermögen oder Teile davon vereinbart werden. Ansonsten werden erst im Falle einer Eheauflösung das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse – unabhängig davon, wer Eigentümer der einzelnen Vermögenswerte ist – aufgeteilt.
Seit 1. 1. 2010 können in Österreich zwei Menschen des gleichen Geschlechts eine eingetragene Partnerschaft („Homo-Ehe“) begründen, womit sie eine Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten eingehen. Personen verschiedenen Geschlechts haben diese Möglichkeit nicht, diese können nach der Ansicht des Gesetzgebers die Ehe wählen, wenn sie deren Wirkungen wünschen. Die Partnerschaft kommt durch eine entsprechende Erklärung vor der Bezirkshauptmannschaft zustande. Die Wirkungen gleichen in vielen Belangen einer Ehe, zB besteht grundsätzlich ein gegenseitiger Unterhaltsanspruch oder ein Partner ist gegenüber dem anderer in gleicher Weise wie ein Ehegatte erb- und pflichtteilsberechtigt. Eingetragene Partner dürfen aber beispielsweise nicht gemeinsam ein Kind oder die Kinder des jeweils anderen adoptieren. Die eingetragene Partnerschaft kann auch ähnlich wie die Ehe bei Zerrüttung einvernehmlich oder nach einseitiger Klage aufgelöst werden.
Wer kennt nicht die Schilder auf Baustellen oder Spielplätzen. Tatsächlich vermag deren Aufhängen jedoch keine Haftung der Eltern zu begründen. Eltern, genauso wie andere für das Kind verantwortliche Personen, haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht schuldhaft vernachlässigt haben. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zudem darf das Verhalten des höchstens 14 Jahre alten Kindes nicht vom Geschädigten herausgefordert worden sein. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, dann haften Eltern trotz des besagten Schildes auch nicht. Unter Umständen kann jedoch das schädigende Kind selbst zum Ersatz verpflichtet werden. Dies kommt in Frage, wenn ihm ausnahmsweise doch ein Verschulden angelastet werden kann oder diese Lösung gemessen am Vermögen des Kindes (!) billig erscheint. Wann nun Eltern wirklich für die Kinder haften, ist jeweils konkret nach dem Gesetz – und nicht einem Warnschild – zu beurteilen.